Rentenbescheid-CheckRentenbescheidCheck
Ein Mann Ende fünfzig sitzt am Schreibtisch, einen Brief in der Hand, Notizblock und Stift vor sich, und überlegt.

Rechner · Rentenpunkte

Rentenpunkte kaufen: was es kostet und was es bringt

Mit einer Sonderzahlung lassen sich Rentenabschläge ausgleichen, mit freiwilligen Beiträgen zusätzliche Entgeltpunkte erwerben. Der Rechner zeigt die zusätzliche Monatsrente, ab welchem Alter sich die Zahlung rechnet und die Rendite vor und nach Steuer. Eine Rechenhilfe, keine Anlage- und keine Rentenberatung.

Welcher Weg?
Was möchten Sie eingeben?

Wer darf?

  • Ausgleich von Abschlägen (§ 187a SGB VI): wer vor der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen will, ab dem 50. Geburtstag, auf Grundlage einer besonderen Rentenauskunft, bis zur Regelaltersgrenze. Auch Pflichtversicherte.
  • Freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI): wer nicht versicherungspflichtig ist, ab 16. 2026 zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat.
  • Schulzeiten nachzahlen (§ 207 SGB VI): für Schulzeiten nach dem 16. Geburtstag, die nicht als Anrechnungszeit zählen, auf Antrag bis zum 45. Geburtstag.

Wann es sich rechnet

Ein Entgeltpunkt kostet 2026 rund 9.661,58 €. Er bringt den aktuellen Rentenwert als Monatsrente, bei vorzeitigem Beginn gemindert um den Zugangsfaktor. Ob sich das lohnt, hängt vor allem daran, wie lange die Rente läuft: Das Break-even-Alter ist der Punkt, an dem die Summe der Renten die Zahlung erreicht. Steuerlich zählen die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) bis zu einem Höchstbetrag; die Rente ist später mit dem Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahres zu versteuern (§ 22 EStG).

Risiken

  • Die Zahlung rechnet sich erst nach Jahren. Wer früh stirbt, bekommt weniger zurück; Hinterbliebene erhalten nur über eine Hinterbliebenenrente einen Anteil.
  • Der Rechner rechnet ohne künftige Anpassungen. Steigt der Rentenwert, steigt die gekaufte Rente mit; wie stark, ist nicht vorherzusagen.
  • Ein Euro Rente in 20 Jahren kauft weniger als heute.
  • Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Verbindlich ist allein die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Für den Ausgleich von Abschlägen fordern Sie dort die Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI an; die Beratung der Rentenversicherung ist kostenlos.

Häufige Fragen

Was kostet ein Rentenpunkt?
Ein Entgeltpunkt kostet den Beitragssatz der Rentenversicherung mal das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres, in dem Sie zahlen (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Beim Ausgleich von Abschlägen wird dieser Betrag zusätzlich durch den Zugangsfaktor geteilt (§ 187a Abs. 3 SGB VI).
Wer darf Abschläge mit einer Sonderzahlung ausgleichen?
Wer eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen will. Die Rentenversicherung erteilt dafür ab dem 50. Geburtstag eine besondere Auskunft, und auf deren Grundlage kann bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden, auch in Teilbeträgen (§ 187a SGB VI).
Wer darf freiwillige Beiträge zahlen?
Wer nicht versicherungspflichtig ist, ab dem 16. Geburtstag, etwa Selbständige ohne Versicherungspflicht, Beamte oder Hausfrauen und Hausmänner (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Nach Bewilligung einer Vollrente wegen Alters geht es ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr (§ 7 Abs. 2).
Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich doch nicht früher in Rente gehe?
Nein, eine Erstattung gibt es nicht (§ 187a Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Die gekauften Entgeltpunkte bleiben aber im Konto und erhöhen dann die Rente ohne Abschlag.

Quellen

Verwandte Themen

Weitere Werkzeuge