Wer darf?
- Ausgleich von Abschlägen (§ 187a SGB VI): wer vor der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen will, ab dem 50. Geburtstag, auf Grundlage einer besonderen Rentenauskunft, bis zur Regelaltersgrenze. Auch Pflichtversicherte.
- Freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI): wer nicht versicherungspflichtig ist, ab 16. 2026 zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat.
- Schulzeiten nachzahlen (§ 207 SGB VI): für Schulzeiten nach dem 16. Geburtstag, die nicht als Anrechnungszeit zählen, auf Antrag bis zum 45. Geburtstag.
Wann es sich rechnet
Ein Entgeltpunkt kostet 2026 rund 9.661,58 €. Er bringt den aktuellen Rentenwert als Monatsrente, bei vorzeitigem Beginn gemindert um den Zugangsfaktor. Ob sich das lohnt, hängt vor allem daran, wie lange die Rente läuft: Das Break-even-Alter ist der Punkt, an dem die Summe der Renten die Zahlung erreicht. Steuerlich zählen die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) bis zu einem Höchstbetrag; die Rente ist später mit dem Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahres zu versteuern (§ 22 EStG).
Risiken
- Die Zahlung rechnet sich erst nach Jahren. Wer früh stirbt, bekommt weniger zurück; Hinterbliebene erhalten nur über eine Hinterbliebenenrente einen Anteil.
- Der Rechner rechnet ohne künftige Anpassungen. Steigt der Rentenwert, steigt die gekaufte Rente mit; wie stark, ist nicht vorherzusagen.
- Ein Euro Rente in 20 Jahren kauft weniger als heute.
- Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Verbindlich ist allein die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Für den Ausgleich von Abschlägen fordern Sie dort die Auskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI an; die Beratung der Rentenversicherung ist kostenlos.
Häufige Fragen
Was kostet ein Rentenpunkt?
Wer darf Abschläge mit einer Sonderzahlung ausgleichen?
Wer darf freiwillige Beiträge zahlen?
Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich doch nicht früher in Rente gehe?
Quellen
- § 187 und § 187a SGB VI · Stand 02.10.2026
- § 7 SGB VI (freiwillige Versicherung) · Stand 02.10.2026
- § 77 SGB VI (Zugangsfaktor) · Stand 02.10.2026
- Beitragssatzverordnung 2018 § 1 · Stand 02.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung, Werte der Rentenversicherung · Stand 02.10.2026
- § 22 EStG (Besteuerungsanteil) · Stand 02.10.2026
- § 10 Abs. 3 EStG (Höchstbetrag Altersvorsorge) · Stand 02.10.2026
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