Ratgeber
Ein Rentenbescheid besteht aus wenigen Rechengrößen, und jede davon steht in einer Tabelle oder in einem Paragrafen. Dazu kommen die Vorschriften über Fristen und über die Zeiten im Versicherungsverlauf. Diese Seiten geben beides wieder: die Größe oder die Regel, ihre Fundstelle und die Zahlen, mit denen gerechnet wird.
Die Tabellen sind nicht abgeschrieben. Sie werden beim Bauen aus derselben Datensammlung gerechnet, mit der wir Bescheide nachrechnen – jede Zeile trägt die amtliche Quelle und das Datum, an dem sie zuletzt gegen diese Quelle geprüft wurde. Ein Wert, der noch nicht geprüft ist, steht nicht in der Tabelle, sondern wird darunter als offen gezählt.
Wenn etwas nicht stimmt
Wenn der Rentenbescheid falsch rechnet
Der Betrag im Bescheid ist das Produkt aus vier Größen, und vor der Multiplikation liegt ein Versicherungsverlauf mit hunderten Zeilen. Eine Abweichung kann an jeder dieser Stellen sitzen – und sie wirkt an jeder anders.
Stand: 17.09.2026
Die Frist für den Widerspruch
Die Frist beträgt einen Monat – nur beginnt sie nicht am Tag des Bescheids, und sie endet nicht immer an dem Tag, den man erwartet. Die Rechnung hat fünf Schritte, und jeder steht in einer anderen Vorschrift.
Stand: 21.09.2026
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Nach einem Monat ist ein Rentenbescheid bestandskräftig. Überprüfbar bleibt er trotzdem – und was dann noch nachgezahlt wird, hängt nicht am Tag des Antrags, sondern am Jahr, in dem er gestellt wird.
Stand: 21.09.2026
Die Größen der Rentenformel
Der Rentenartfaktor
Bei voller Erwerbsminderung 1,0, bei teilweiser 0,5: Derselbe Verlauf ergibt die halbe Rente. Der Rentenartfaktor ist die Größe im Bescheid, die am schnellsten geprüft ist – sie hat je Rentenart genau einen zulässigen Wert.
Stand: 18.09.2026
Der aktuelle Rentenwert
Ein Entgeltpunkt ist im Monat genau so viel wert wie der aktuelle Rentenwert. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt – und im Bescheid steht der Wert, der zum Rentenbeginn galt, nicht der von heute.
Stand: 18.09.2026
Altersgrenze und Abschlag
Der Abschlag nach § 77 SGB VI rechnet gegen eine Grenze – und es gibt drei davon. Welche im Bescheid steht, entscheidet über jeden Monat, der mit 0,3 Prozent zu Buche schlägt.
Stand: 17.09.2026
Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt
Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt verdient hat, bekommt dafür einen Entgeltpunkt. Alles andere ist derselbe Dreisatz – mit einer Falle in den Jahren vor 2002.
Stand: 17.09.2026
Zeiten im Versicherungsverlauf
Fehlende Kindererziehungszeiten
36 Kalendermonate je Kind ab 1992, 30 für ein früher geborenes – und jeder davon hat einen im Gesetz festgeschriebenen Wert. Ob sie im Verlauf stehen, sieht nur, wer weiß, wonach er sucht.
Stand: 18.09.2026
Der Zuschlag für langjährige Versicherung
33 Jahre mit Grundrentenzeiten sind die Schwelle, 35 der volle Höchstwert. Was dazwischen passiert, ist eine Verdopplung mit Deckel – und wer den Deckel von unten erreicht hat, bekommt nichts.
Stand: 18.09.2026
Die Umrechnung nach Anlage 10
Ein Verdienst im Beitrittsgebiet wird erst hochgerechnet und dann durch das Durchschnittsentgelt geteilt. Der Wert dafür steht in Anlage 10 zum SGB VI – für jedes Jahr ein anderer, und für 1990 gleich zwei.
Stand: 17.09.2026
Anrechnungszeiten für Schule und Studium
Eine Zeit kann im Versicherungsverlauf stehen, ohne einen Entgeltpunkt zu tragen. Bei Schule und Studium ist genau das der Fall – und für die Rente nach 45 Jahren zählen sie gar nicht mit.
Stand: 18.09.2026