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Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente rechnet mit Jahren, in denen niemand gearbeitet hat: Das Gesetz tut so, als wären bis zu einem festen Alter weiter Beiträge geflossen. Wie lange, hängt am Jahr des Rentenbeginns.

Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und Vorschriften stammen aus den amtlichen Quellen unter den Tabellen.

Als hätte man bis zur Altersgrenze weitergearbeitet

Wer mit 50 erwerbsgemindert wird, hat erst einen Teil seines Berufslebens hinter sich. Damit die Rente trotzdem trägt, rechnet das Gesetz eine fiktive Zeit hinzu: die Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem festgelegten Alter (§ 59 SGB VI). Sie steht im Versicherungsverlauf als eigene Zeile und ist im Bescheid mit Entgeltpunkten bewertet.

Das Ende hängt am Jahr des Rentenbeginns, nicht am Geburtsjahr. Für einen Rentenbeginn ab 2031 endet sie mit 67 Jahren.

Ende der Zurechnungszeit nach Rentenbeginn

Rentenbeginnendet mit
201862 Jahre 3 Monate
201965 Jahre 8 Monate
202065 Jahre 9 Monate
202165 Jahre 10 Monate
202265 Jahre 11 Monate
202366 Jahre
202466 Jahre 1 Monate
202566 Jahre 2 Monate
202666 Jahre 3 Monate
202766 Jahre 4 Monate
202866 Jahre 6 Monate
202966 Jahre 8 Monate
203066 Jahre 10 Monate
ab 203167 Jahre

Der Sprung zwischen 2018 und 2019 geht auf das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zurück. Für einen Rentenbeginn vor 2018 galt das 62. Lebensjahr (seit Juli 2014), davor das 60.

Quelle: § 253a SGB VI. Geprüft am 18.09.2026.

Wo es im Bescheid hakt

Zwei Stellen. Die Länge: Sie reicht vom Eintritt der Erwerbsminderung (nicht vom Rentenbeginn) bis zum Ende nach der Tabelle; ein falsches Datum für den Eintritt verschiebt beides. Und der Wert: Er folgt aus den eigenen Beitragszeiten vor der Erwerbsminderung, und eine Zeit, die dort fehlt, drückt ihn. Die Berechnungsanlage des Bescheids weist beides aus.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Was ist die Zurechnungszeit?
Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter (§ 59 SGB VI). Sie wird so behandelt, als hätte die versicherte Person bis dahin weiter Beiträge gezahlt. Ohne sie wäre eine Erwerbsminderungsrente, die früh beginnt, sehr niedrig.
Bis zu welchem Alter reicht sie?
Das hängt am Jahr des Rentenbeginns. Für einen Beginn ab 2031 endet sie mit 67 Jahren; für die Jahre davor steigt die Grenze schrittweise (§ 253a SGB VI). Die Tabelle auf dieser Seite nennt sie je Jahr.
Mit welchem Wert wird sie angerechnet?
Mit dem Durchschnittswert der eigenen Beitragszeiten, ermittelt nach der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI). Wer vor der Erwerbsminderung lange gering verdient oder Lücken hatte, bekommt auch für die Zurechnungszeit einen niedrigeren Wert.
Gilt sie auch für die Witwenrente?
Ja. Stirbt jemand vor dem Ende der Zurechnungszeit, wird sie bei der Hinterbliebenenrente ebenso angerechnet; maßgeblich ist dann der Todestag.