Als hätte man bis zur Altersgrenze weitergearbeitet
Wer mit 50 erwerbsgemindert wird, hat erst einen Teil seines Berufslebens hinter sich. Damit die Rente trotzdem trägt, rechnet das Gesetz eine fiktive Zeit hinzu: die Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem festgelegten Alter (§ 59 SGB VI). Sie steht im Versicherungsverlauf als eigene Zeile und ist im Bescheid mit Entgeltpunkten bewertet.
Das Ende hängt am Jahr des Rentenbeginns, nicht am Geburtsjahr. Für einen Rentenbeginn ab 2031 endet sie mit 67 Jahren.
Ende der Zurechnungszeit nach Rentenbeginn
| Rentenbeginn | endet mit |
|---|---|
| 2018 | 62 Jahre 3 Monate |
| 2019 | 65 Jahre 8 Monate |
| 2020 | 65 Jahre 9 Monate |
| 2021 | 65 Jahre 10 Monate |
| 2022 | 65 Jahre 11 Monate |
| 2023 | 66 Jahre |
| 2024 | 66 Jahre 1 Monate |
| 2025 | 66 Jahre 2 Monate |
| 2026 | 66 Jahre 3 Monate |
| 2027 | 66 Jahre 4 Monate |
| 2028 | 66 Jahre 6 Monate |
| 2029 | 66 Jahre 8 Monate |
| 2030 | 66 Jahre 10 Monate |
| ab 2031 | 67 Jahre |
Der Sprung zwischen 2018 und 2019 geht auf das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zurück. Für einen Rentenbeginn vor 2018 galt das 62. Lebensjahr (seit Juli 2014), davor das 60.
Quelle: § 253a SGB VI. Geprüft am 18.09.2026.
Wo es im Bescheid hakt
Zwei Stellen. Die Länge: Sie reicht vom Eintritt der Erwerbsminderung (nicht vom Rentenbeginn) bis zum Ende nach der Tabelle; ein falsches Datum für den Eintritt verschiebt beides. Und der Wert: Er folgt aus den eigenen Beitragszeiten vor der Erwerbsminderung, und eine Zeit, die dort fehlt, drückt ihn. Die Berechnungsanlage des Bescheids weist beides aus.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.