Der aktuelle Rentenwert
Ein Entgeltpunkt ist im Monat genau so viel wert wie der aktuelle Rentenwert. Er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt – und im Bescheid steht der Wert, der zum Rentenbeginn galt, nicht der von heute.
Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.
Seit 01.07.2026: 42,52 €
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer Monatsrente für einen Entgeltpunkt entspricht. So steht es in § 68 Abs. 1 SGB VI, und so einfach ist die Größe auch: Wer 40 Entgeltpunkte gesammelt hat, kommt bei einem Rentenartfaktor von 1,0 und einem Zugangsfaktor von 1,0 auf 1.700,80 € im Monat.
Angepasst wird zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65 SGB VI). Den neuen Wert setzt die Rentenwertbestimmungsverordnung fest – die Fundstelle jedes einzelnen Jahres steht unter der Tabelle.
Im Bescheid steht der Wert zum Rentenbeginn
Das ist die Verwechslung, die bei dieser Größe am häufigsten vorkommt, und sie geht in beide Richtungen. Ein Bescheid, der 32,03 € ausweist, ist nicht veraltet, wenn die Rente im Jahr 2018 begann – er weist den damals geltenden Wert aus. Umgekehrt trägt ein Bescheid über eine im Frühjahr beginnende Rente für die ersten Monate den Wert des Vorjahres und erst ab dem 1. Juli den neuen.
Wer seinen Bescheid gegen die Tabelle unten hält, vergleicht deshalb nicht mit der obersten Zeile, sondern mit der Zeile, die zum Beginn seiner Rente gehört.
Rentenwert nach Jahr
| Gültig ab | Rentenwert | Beitrittsgebiet | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 42,52 € | gleich | + 4,24 % |
| 01.07.2025 | 40,79 € | gleich | + 3,74 % |
| 01.07.2024 | 39,32 € | gleich | + 4,57 % |
| 01.07.2023 | 37,60 € | gleich | + 4,39 % |
| 01.07.2022 | 36,02 € | 35,52 € | + 5,35 % |
| 01.07.2021 | 34,19 € | 33,47 € | keine Anpassung |
| 01.07.2020 | 34,19 € | 33,23 € | + 3,45 % |
| 01.07.2019 | 33,05 € | 31,89 € | + 3,18 % |
| 01.07.2018 | 32,03 € | 30,69 € | – |
Die Spalte „Veränderung" bezieht sich auf den Wert der zweiten Spalte. Solange die Reihe zwei Werte führte, konnten beide unterschiedlich stark steigen; die Anpassung im Beitrittsgebiet lag in diesen Jahren regelmäßig höher, weil sie zugleich die Angleichung nach § 255a SGB VI mittrug.
Quellen: RWBestV 2026 § 1, RWBestV 2025 § 1, RWBestV 2024 § 1, RWBestV 2023 § 1, RWBestG 2022, RWBestV 2021 § 1, RWBestV 2020 § 1, RWBestV 2019 § 1, RWBestV 2018 § 1. Geprüft am 18.09.2026.
Ost und West
Bis zur Anpassung 2022 führte die Reihe zwei Werte: einen für das Beitrittsgebiet und einen für das übrige Bundesgebiet. Seit 2023 sind beide gleich, die Angleichung nach § 255a SGB VI ist abgeschlossen. Für Renten, die vorher begonnen haben, bleibt der damalige Unterschied für die zurückliegenden Zeiträume erheblich – in der Tabelle oben steht er in der dritten Spalte.
Nicht zu verwechseln ist das mit der Umrechnung der Verdienste selbst: Arbeitsentgelte, die im Beitrittsgebiet erzielt wurden, werden nach § 256a SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI hochgerechnet, bevor daraus Entgeltpunkte werden. Das ist eine andere Rechnung an einer anderen Stelle der Formel.
Was der Zuwachs seit 2018 bedeutet
Von 32,03 € im Jahr 2018 auf 42,52 € im Jahr 2026 sind 32,8 %. Das ist keine Aussage über Kaufkraft – der Rentenwert folgt nach § 68 SGB VI der Lohnentwicklung und nicht den Preisen – und auch keine Prognose. Es ist die Reihe, wie sie bisher verlaufen ist.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.