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Anrechnungszeiten für Schule und Studium

Eine Zeit kann im Versicherungsverlauf stehen, ohne einen Entgeltpunkt zu tragen. Bei Schule und Studium ist genau das der Fall – und für die Rente nach 45 Jahren zählen sie gar nicht mit.

Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.

Zählen und bewerten sind zweierlei

Eine Anrechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit: Es sind keine Beiträge geflossen, und trotzdem steht der Zeitraum im Versicherungsverlauf. Schule, Fachschule und Hochschule sind eine solche Zeit, wenn sie nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen – insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Damit ist über ihren Wert aber noch nichts gesagt. Ob eine beitragsfreie Zeit Entgeltpunkte trägt, entscheidet die Gesamtleistungsbewertung – und § 74 Satz 4 SGB VI nimmt Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung von ihr aus. Sie zählen, und sie bringen nichts. Diese beiden Sätze stehen nebeneinander im Gesetz, und sie sind der Grund für die meisten Enttäuschungen bei diesem Thema.

Drei Arten von Ausbildungszeit

Art der ZeitIm VerlaufBewertungJe MonatFundstelle
Schule und HochschuleAnrechnungszeit nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, zusammen höchstens 8 Jahrewird nicht bewertet (§ 74 Satz 4 SGB VI)§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Fachschule und berufsvorbereitende BildungsmaßnahmeAnrechnungszeit, aus demselben Kontingent von acht Jahrenbegrenzt bewertet: 75 % des Gesamtleistungswerts, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte je Monatbis 2,66 €§ 74 Sätze 1 bis 3
Betriebliche BerufsausbildungPflichtbeitragszeit, keine Anrechnungszeiteigene Entgeltpunkte, mindestens 0,0833 je Monat für die ersten 36 Monatebis 3,54 €§ 71 Abs. 3

Die Spalte „Je Monat" rechnet den jeweiligen Höchst- oder Mindestwert an Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € in Monatsrente um. Sie ist eine Obergrenze und keine Zusage: Was ein Monat wirklich trägt, ergibt sich aus der Gesamtleistungsbewertung des ganzen Verlaufs. Bewertet werden Fachschul- und berufsvorbereitende Zeiten zudem nur für insgesamt 3 Jahre (§ 74 Satz 3 SGB VI).

Quellen: § 58 SGB VI, § 74 SGB VI, § 71 SGB VI, RWBestV 2026 § 1. Geprüft am 18.09.2026.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Wofür die Schulzeit trotzdem gut ist

Für die Wartezeit von 35 Jahren. Auf sie werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI), also auch Anrechnungszeiten. Diese Wartezeit entscheidet über die Altersrente für langjährig Versicherte.

Nicht für die Wartezeit von 45 Jahren. Dort zählen nur die in § 51 Abs. 3a SGB VI aufgezählten Zeiten – Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten, bestimmte Zeiten des Leistungsbezugs und unter Bedingungen freiwillige Beiträge. Schulische Ausbildung steht nicht darunter. Wer für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren rechnet, rechnet ohne sie.

Für die Belegung des Verlaufs. Eine beitragsfreie Zeit, die im Verlauf steht, ist keine Lücke. Das wirkt in der Gesamtleistungsbewertung: Sie setzt die Entgeltpunkte der Beitragszeiten ins Verhältnis zum belegungsfähigen Zeitraum, und ein Zeitraum, der als Anrechnungszeit belegt ist, zählt dabei anders als einer, in dem nichts steht.

Die Ausbildung ist der andere Fall

Eine betriebliche Berufsausbildung ist keine Anrechnungszeit, sondern eine Pflichtbeitragszeit: Für sie sind Beiträge geflossen, wenn auch aus einer Lehrlingsvergütung. Damit sie diese Jahre nicht dauerhaft nach unten zieht, hebt § 71 Abs. 3 SGB VI sie für die Gesamtleistungsbewertung an – mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Monat. Satz 2 fingiert dabei die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem vollendeten 25. Lebensjahr stets als Ausbildung.

Die drei Zeitarten stehen im Versicherungsverlauf oft untereinander und sehen dort ähnlich aus. Was sie unterscheidet, steht nicht in ihrer Bezeichnung, sondern in der Vorschrift, nach der sie bewertet werden. Wie aus bewerteten Zeiten am Ende ein Betrag wird, steht im Artikel Wenn der Rentenbescheid falsch rechnet.

Häufige Fragen

Zählen Schule und Studium für die Rente?
Sie zählen als Anrechnungszeit, wenn sie nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen, insgesamt höchstens bis zu acht Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Damit gehen sie in die Wartezeit von 35 Jahren ein und füllen Lücken im Versicherungsverlauf.
Bringen Schulzeiten und Studienzeiten Entgeltpunkte?
Nein. § 74 Satz 4 SGB VI nimmt Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung ausdrücklich von der Bewertung aus. Sie stehen im Versicherungsverlauf, tragen aber keine Entgeltpunkte – anders als Zeiten einer Fachschulausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Zählt die Schulzeit für die Rente mit 45 Beitragsjahren?
Nein. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nur die in § 51 Abs. 3a SGB VI genannten Zeiten angerechnet; Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gehören nicht dazu. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden dagegen alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI).
Was ist der Unterschied zwischen Schulzeit und beruflicher Ausbildung?
Eine betriebliche Berufsausbildung ist eine Pflichtbeitragszeit mit eigenen Entgeltpunkten, keine Anrechnungszeit. Für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem 25. Lebensjahr gilt zusätzlich die Mindestbewertung des § 71 Abs. 3 SGB VI.