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Altersgrenze und Abschlag

Der Abschlag nach § 77 SGB VI rechnet gegen eine Grenze – und es gibt drei davon. Welche im Bescheid steht, entscheidet über jeden Monat, der mit 0,3 Prozent zu Buche schlägt.

Stand: 17.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.

0,3 % je Monat, und zwar dauerhaft

Beginnt eine Altersrente vor der Grenze, die für sie gilt, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI). Beginnt sie später, steigt er um 0,5 Prozent je Monat. Der Faktor multipliziert die Entgeltpunkte und bleibt für die gesamte Bezugsdauer, wie er ist – der Abschlag endet nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Weiter als 14,4 % kann der Abschlag bei einer Altersrente nicht gehen. Das ist keine Kappungsgrenze des § 77, sondern die Folge daraus, dass eine Altersrente frühestens 48 Monate vor der abschlagsfreien Grenze beginnen kann. Steht in einem Bescheid ein niedrigerer Zugangsfaktor, ist das ein Grund, genauer hinzusehen.

Drei Grenzen, nicht eine

Die entscheidende Frage ist nicht, wie hoch der Abschlag je Monat ist – die Zahl steht seit Jahren unverändert im Gesetz. Sie ist, gegen welche Grenze gerechnet wird, denn davon hängt die Zahl der Monate ab. Das Gesetz kennt drei:

  • Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 SGB VI): läuft von 65 auf 67 Jahre für alle ab Jahrgang 1964.
  • Besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): bei 45 Jahren Wartezeit eine eigene, frühere Grenze – und vor ihr gibt es diese Rentenart gar nicht, hinter ihr keinen Abschlag.
  • Schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI): bei 35 Jahren Wartezeit zwei Grenzen – eine abschlagsfreie und eine frühestmögliche. Der Abschlag rechnet gegen die abschlagsfreie, nicht gegen die Regelaltersgrenze.

Die Verwechslung der zweiten oder dritten Grenze mit der Regelaltersgrenze ist deshalb kein Fehler an der zweiten Nachkommastelle: Sie verschiebt die Zahl der Abschlagsmonate um Jahre.

Regelaltersgrenze und die Grenze bei 45 Jahren Wartezeit

Die letzte Spalte zeigt, was die Grenze des § 236b SGB VI an dieser Stelle ausmacht: der Abschlag, der bei einem Rentenbeginn zu diesem Zeitpunkt anfiele, wenn gegen die Regelaltersgrenze gerechnet würde. Bei der Rentenart des § 236b SGB VI fällt er nicht an.

JahrgangRegelaltersgrenze45 Jahre WartezeitMonate dazwischenentspricht
bis 19466563247,2 %
194765 + 163257,5 %
194865 + 263267,8 %
194965 + 363278,1 %
195065 + 463288,4 %
195165 + 563298,7 %
195265 + 663309,0 %
195365 + 763 + 2298,7 %
195465 + 863 + 4288,4 %
195565 + 963 + 6278,1 %
195665 + 1063 + 8267,8 %
195765 + 1163 + 10257,5 %
19586664247,2 %
195966 + 264 + 2247,2 %
196066 + 464 + 4247,2 %
196166 + 664 + 6247,2 %
196266 + 864 + 8247,2 %
196366 + 1064 + 10247,2 %
19646765247,2 %

Lesart der Altersangaben: „65 + 4" bedeutet 65 Jahre und 4 Monate.

Quellen: § 235 SGB VI, § 236b SGB VI. Geprüft am 17.09.2026.

Für zwei Fallgruppen bleibt es bei 65 Jahren, auch in den gestaffelten Jahrgängen: Altersteilzeit vor 01.01.2007 vereinbart und vor 01.01.1955 geboren (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sowie Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2).

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Hier führt das Gesetz zwei Grenzen je Jahrgang. Zwischen der frühestmöglichen und der abschlagsfreien liegen die Monate, die einen Abschlag auslösen – und das sind durchweg 36 Monate, also 10,8 %. Der Jahrgang 1952 ist monatsweise gestaffelt und steht deshalb mit seinen Geburtsmonaten in der Tabelle.

Jahrgangohne Abschlag abfrühestens abAbschlag dazwischen
bis 1951636010,8 %
01/195263 + 160 + 110,8 %
02/195263 + 260 + 210,8 %
03/195263 + 360 + 310,8 %
04/195263 + 460 + 410,8 %
05/195263 + 560 + 510,8 %
06/1952 – 12/195263 + 660 + 610,8 %
195363 + 760 + 710,8 %
195463 + 860 + 810,8 %
195563 + 960 + 910,8 %
195663 + 1060 + 1010,8 %
195763 + 1160 + 1110,8 %
1958646110,8 %
195964 + 261 + 210,8 %
196064 + 461 + 410,8 %
196164 + 661 + 610,8 %
196264 + 861 + 810,8 %
196364 + 1061 + 1010,8 %
ab 1964656210,8 %

Quelle: § 236a SGB VI. Geprüft am 17.09.2026.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitiger Rente?
0,3 Prozent für jeden Kalendermonat, um den die Rente vor der maßgeblichen Grenze beginnt (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI). Der Abschlag gilt für die gesamte Bezugsdauer und fällt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht weg.
Gegen welche Altersgrenze rechnet der Abschlag?
Gegen die abschlagsfreie Grenze, die für die bewilligte Rentenart gilt – bei der Regelaltersrente die des § 235 SGB VI, bei 45 Jahren Wartezeit die des § 236b, bei Schwerbehinderung die des § 236a. Die drei Grenzen liegen je Jahrgang unterschiedlich; welche im Bescheid steht, entscheidet über die Zahl der Abschlagsmonate.
Was bringt eine Wartezeit von 45 Jahren?
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI beginnt vor der Regelaltersgrenze und ist trotzdem ohne Abschlag. Sie ist damit nicht eine vorzeitige Rente mit geringerem Abschlag, sondern eine eigene Rentenart mit eigener Grenze.
Wird die Rente höher, wenn sie später beginnt?
Für jeden Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, für den die Rente trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird, steigt der Zugangsfaktor um 0,5 Prozent (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI).
Wo steht der Zugangsfaktor im Bescheid?
In der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte. Aus Entgeltpunkten mal Zugangsfaktor werden die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI); mit ihnen rechnet die Rentenformel weiter.