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Besteuerungsanteil der Rente

Wie viel einer Rente steuerpflichtig ist, entscheidet ein einziges Datum: das Jahr, in dem sie begann. Danach bleibt der steuerfreie Teil als Eurobetrag stehen, und jede Erhöhung ist voll steuerpflichtig.

Stand: 02.10.2026. Die Zahlen und Vorschriften stammen aus den amtlichen Quellen unter den Tabellen.

Ein Prozentsatz pro Jahrgang des Rentenbeginns

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachgelagert besteuert, aber nicht vollständig: Wie viel der Rente steuerpflichtig ist, hängt am Jahr, in dem sie begann. Für einen Rentenbeginn bis 2005 waren es 50 Prozent, seitdem steigt der Anteil mit jedem neuen Jahrgang. Die Tabelle steht in § 22 EStG.

Der Prozentsatz wird nur einmal angewandt. Aus der Rente des Jahres nach dem Rentenbeginn ergibt sich der steuerfreie Teil als fester Eurobetrag, der Rentenfreibetrag. Er bleibt danach gleich; jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig.

Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns

Rentenbeginnsteuerpflichtigsteuerfrei
bis 200550,0 %50,0 %
200652,0 %48,0 %
200754,0 %46,0 %
200856,0 %44,0 %
200958,0 %42,0 %
201060,0 %40,0 %
201162,0 %38,0 %
201264,0 %36,0 %
201366,0 %34,0 %
201468,0 %32,0 %
201570,0 %30,0 %
201672,0 %28,0 %
201774,0 %26,0 %
201876,0 %24,0 %
201978,0 %22,0 %
202080,0 %20,0 %
202181,0 %19,0 %
202282,0 %18,0 %
202382,5 %17,5 %
202483,0 %17,0 %
202583,5 %16,5 %
202684,0 %16,0 %
202784,5 %15,5 %
202885,0 %15,0 %
202985,5 %14,5 %
203086,0 %14,0 %
203186,5 %13,5 %
Rentenbeginnsteuerpflichtigsteuerfrei
203287,0 %13,0 %
203387,5 %12,5 %
203488,0 %12,0 %
203588,5 %11,5 %
203689,0 %11,0 %
203789,5 %10,5 %
203890,0 %10,0 %
203990,5 %9,5 %
204091,0 %9,0 %
204191,5 %8,5 %
204292,0 %8,0 %
204392,5 %7,5 %
204493,0 %7,0 %
204593,5 %6,5 %
204694,0 %6,0 %
204794,5 %5,5 %
204895,0 %5,0 %
204995,5 %4,5 %
205096,0 %4,0 %
205196,5 %3,5 %
205297,0 %3,0 %
205397,5 %2,5 %
205498,0 %2,0 %
205598,5 %1,5 %
205699,0 %1,0 %
205799,5 %0,5 %
ab 2058100,0 %0,0 %

Quelle: § 22 EStG. Geprüft am 02.10.2026.

Was das für den Rentenbescheid heißt

Im Rentenbescheid steht keine Steuer. Er weist die Rente vor und nach den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus; die Steuer ist eine Frage der Einkommensteuererklärung. Die Rentenversicherung meldet den Jahresbetrag dem Finanzamt, und dort wird der Besteuerungsanteil angewandt.

Für die Nachrechnung des Bescheids spielt der Besteuerungsanteil deshalb keine Rolle. Er wird erst wichtig, wenn es um den Nettowert einer Rente geht, etwa beim Vergleich, ob sich ein späterer Rentenbeginn oder zusätzliche Beiträge rechnen.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wonach richtet sich der Besteuerungsanteil?
Nach dem Jahr des Rentenbeginns, und nur danach (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84,0 % der Rente; der Prozentsatz bleibt für diese Rente danach unverändert.
Was ist der Rentenfreibetrag?
Der steuerfreie Teil der Rente als fester Eurobetrag. Er wird aus dem Jahresbetrag der Rente im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt und gilt danach lebenslang. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig.
Warum steigt der Anteil seit 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt?
Das Wachstumschancengesetz hat den Anstieg ab dem Rentenbeginn 2023 halbiert. Die volle Besteuerung erreicht damit erst der Rentenbeginn 2058 statt 2040.
Zieht die Rentenversicherung Steuern ab?
Nein. Sie meldet die Rente dem Finanzamt (Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG). Ob Steuer anfällt, ergibt sich erst aus der Einkommensteuererklärung mit allen Einkünften und Abzügen.