Der Zuschlag für langjährige Versicherung
33 Jahre mit Grundrentenzeiten sind die Schwelle, 35 der volle Höchstwert. Was dazwischen passiert, ist eine Verdopplung mit Deckel – und wer den Deckel von unten erreicht hat, bekommt nichts.
Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.
Drei Begriffe, die fast gleich heißen und Verschiedenes bedeuten
Grundrentenzeiten sind die Zeiten, die zählen, ob die Schwelle von 33 Jahren erreicht ist: dieselben wie für die Wartezeit von 45 Jahren, dazu Ersatzzeiten (§ 76g Abs. 2 SGB VI). Nicht dazu gehören Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld – das ist die Ausnahme, an der die meisten Rechnungen im Kopf scheitern.
Grundrentenbewertungszeiten sind die Teilmenge davon, auf die mindestens 0,0250 Entgeltpunkte im Monat entfallen (Abs. 3). Sehr schwach belegte Monate fallen also heraus – sie senken den Durchschnitt nicht und bringen auch keinen Zuschlag.
Der Durchschnittswert ist das Mittel der Entgeltpunkte aus diesen Bewertungszeiten. Er entscheidet zusammen mit dem Höchstwert über den Zuschlag – und zwar so: Der Zuschlag verdoppelt den Durchschnitt, höchstens aber bis zum Höchstwert (Abs. 4 Sätze 1 und 2).
Der Höchstwert steigt zwischen 33 und 35 Jahren
Bei genau 33 Jahren beträgt er 0,0334 Entgeltpunkte und steigt je weiterem Kalendermonat um 0,001389, bis er ab 35 Jahren bei 0,0667 steht. Die Tabelle zeigt Halbjahresschritte; im Gesetz steigt der Wert monatsweise.
| Jahre mit Grundrentenzeiten | Kalendermonate | Höchstwert je Monat |
|---|---|---|
| 33,0 | 396 | 0,0334 |
| 33,5 | 402 | 0,0417 |
| 34,0 | 408 | 0,0501 |
| 34,5 | 414 | 0,0584 |
| 35,0 | 420 | 0,0667 |
Quelle: § 76g SGB VI. Geprüft am 18.09.2026.
Was der Zuschlag ausmacht
Die Modellrechnung setzt 420 Kalendermonate an – 35 Jahre, also den vollen Höchstwert und zugleich die Obergrenze der Monate, mit denen multipliziert wird (Abs. 4 Satz 6). Variiert wird nur der Durchschnittswert. Umgerechnet wird mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 €.
| Durchschnitt je Monat | Zuschlag je Monat | Entgeltpunkte gesamt | Rente im Monat |
|---|---|---|---|
| 0,0150 | 0,0150 | 5,5125 | 234,39 € |
| 0,0200 | 0,0200 | 7,3500 | 312,52 € |
| 0,0250 | 0,0250 | 9,1875 | 390,65 € |
| 0,0300 | 0,0300 | 11,0250 | 468,78 € |
| 0,0334 | 0,0333 (gekappt) | 12,2378 | 520,35 € |
| 0,0700 | – | kein Zuschlag | – |
„Gekappt" heißt: Das Zweifache des Durchschnitts läge über dem Höchstwert, deshalb wird nur die Differenz zwischen Höchstwert und Durchschnitt zugeschlagen (Abs. 4 Satz 2). Die letzte Zeile liegt über dem Höchstwert und bekommt nichts – der Zuschlag hebt niemanden auf einen Mindestbetrag, er verdoppelt mit Deckel. Die Spalte „Zuschlag je Monat" steht vor dem letzten Rechenschritt; in die beiden Spalten rechts davon ist er eingerechnet: Faktor 0,875 mal Zahl der Monate (Abs. 4 Satz 6). Die Einkommensanrechnung ist in keiner der Zahlen enthalten.
Quellen: § 76g SGB VI, RWBestV 2026 § 1. Geprüft am 18.09.2026.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.
Warum im Bescheid weniger ankommt, als die Tabelle zeigt
Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag wird Einkommen angerechnet – das des Berechtigten und das des Ehegatten (§ 97a Abs. 1 SGB VI). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, dazu steuerfreie Rententeile und versteuerte Kapitaleinkünfte. Die Träger rufen diese Daten automatisiert bei den Finanzbehörden ab, grundsätzlich für das vorvergangene Kalenderjahr.
Daraus folgt zweierlei. Erstens ist der Zuschlag eine andere Größe als das, was von ihm ausgezahlt wird: Der Bescheid weist die Entgeltpunkte aus, die Anrechnung mindert den Zahlbetrag. Zweitens hängt die Anrechnung an Daten, die in keinem Rentenbescheid stehen – wer sie nachrechnen will, braucht den Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres.
Unser Prüfbericht rechnet deshalb den Zuschlag nach und benennt die Einkommensanrechnung als offene Größe, statt eine Zahl zu behaupten, die an einer unbekannten Angabe hängt. Wie die Entgeltpunkte entstehen, aus denen der Durchschnittswert gebildet wird, steht im Artikel Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt.