Wenn der Rentenbescheid falsch rechnet
Der Betrag im Bescheid ist das Produkt aus vier Größen, und vor der Multiplikation liegt ein Versicherungsverlauf mit hunderten Zeilen. Eine Abweichung kann an jeder dieser Stellen sitzen – und sie wirkt an jeder anders.
Stand: 17.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.
Vier Größen, die miteinander multipliziert werden
Die Rentenformel des § 64 SGB VI ist eine Multiplikation: persönliche Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Alle vier Größen stehen im Bescheid, in der Anlage über die Berechnung der Rente, und jede von ihnen hat ihre eigene Herkunft – die Punkte kommen aus dem Versicherungsverlauf, der Zugangsfaktor aus dem Rentenbeginn, der Rentenartfaktor aus der Rentenart, der Rentenwert aus einer Verordnung.
Aus der Multiplikation folgt die Eigenschaft, um die es auf dieser Seite geht: Eine Abweichung von einem Prozent an einer der vier Stellen ist ein Prozent am Ergebnis, gleich an welcher. Die Frage ist deshalb nicht nur, ob eine Zahl abweicht, sondern auf welcher Stufe der Rechnung sie steht – ein Entgeltpunkt zu wenig wiegt immer gleich viel, ein Faktor zu niedrig wiegt umso schwerer, je größer die Rente ist.
Was eine Abweichung im Monat ausmacht
Die Tabelle rechnet an einer Modellrente: 45 Entgeltpunkte, Zugangsfaktor 1,0000, Rentenartfaktor 1,0000. Beim Rentenwert von 42,52 € ergibt das ein Brutto von 1.913,40 € im Monat. Das ist die Standardrente, in der die jährliche Anpassung öffentlich berichtet wird – kein Durchschnitt und niemandes Fall, sondern eine Bezugsgröße, damit die letzte Spalte etwas heißt.
| Abweichung | Stelle in der Formel | Entgeltpunkte | Im Monat | Im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Ein Jahr Kindererziehungszeit steht nicht im Verlauf | Entgeltpunkte | 0,9996 | 42,50 € | 510,00 € |
| Die Kindererziehungszeit für ein ab 1992 geborenes Kind fehlt ganz | Entgeltpunkte | 2,9988 | 127,51 € | 1.530,12 € |
| 12 Monate Abschlag zu viel angesetzt: Zugangsfaktor 0,9640 statt 1,0000 | Zugangsfaktor | 1,6200 | 68,88 € | 826,56 € |
| Gerechnet mit dem Rentenwert vor der Anpassung 2026 | Aktueller Rentenwert | – | 77,85 € | 934,20 € |
Die ersten beiden Zeilen hängen nicht an der Modellrente: Ein Entgeltpunkt ist im Monat so viel wert wie der Rentenwert, gleichgültig wie viele daneben stehen. Die dritte und die vierte hängen daran, weil ein Faktor auf die ganze Summe wirkt – bei einer halb so großen Rente ist es die Hälfte der gezeigten Beträge. Die Jahresspalte ist der Monatsbetrag mal zwölf, ohne Anpassung und ohne Abzüge.
Quellen: RWBestV 2026 § 1, RWBestV 2025 § 1. Geprüft am 18.09.2026.
Vor der Formel steht der Versicherungsverlauf
Die erste Größe der Formel ist selbst ein Ergebnis. Die Entgeltpunkte entstehen aus den Zeilen des Versicherungsverlaufs, und dort steht mehr als Arbeitsentgelt: Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI), Anrechnungszeiten für Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schule und Studium (§ 58 SGB VI), Zeiten der Pflege, des Wehr- und des Zivildienstes.
Eine Zeile, die dort fehlt oder niedriger bewertet ist als vorgesehen, ändert nicht die Formel, sondern ihre erste Zahl. Für den Betrag ist das dieselbe Art von Abweichung wie ein falscher Faktor – in der Tabelle oben stehen beide nebeneinander. Für die Prüfung ist es etwas anderes: Der Faktor steht im Bescheid und lässt sich an ihm nachrechnen, die fehlende Zeile fehlt eben, und was fehlt, fällt nur dem auf, der weiß, was in seinem Leben wann war.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.
Drei Dinge, die wie ein Fehler aussehen und keiner sind
Der Rentenwert ist nicht der von heute. Maßgeblich ist der Wert, der im jeweiligen Zeitraum galt, und er wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt. Ein Bescheid über eine im Frühjahr beginnende Rente rechnet für die ersten Monate mit dem Wert des Vorjahres. Die ganze Reihe steht im Artikel Der aktuelle Rentenwert.
Überwiesen wird weniger, als im Bescheid steht. Vom Brutto gehen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Wie viel das ausmacht, zeigt die Tabelle unten an derselben Modellrente.
Die Beitragssätze sind ein Jahr alt. Eine Änderung des Zusatzbeitragssatzes wirkt bei Renten erst vom ersten Tag des zweiten darauf folgenden Kalendermonats an (§ 247 Satz 3 SGB V). Ein Bescheid vom Januar rechnet deshalb zu Recht noch mit dem Satz des Vorjahres.
Vom Brutto zum Zahlbetrag
Gerechnet für den 01.03.2026 – den ersten Monat, in dem die aktuellen Sätze eine Rente erreichen – und für einen pflichtversicherten Rentner mit einem Kind, also ohne den Zuschlag für Kinderlose und ohne den Abschlag ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren.
| Position | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttomonatsrente | – | 1.913,40 € |
| Krankenversicherung, Anteil des Rentners | 8,75 % | − 167,42 € |
| Pflegeversicherung | 3,60 % | − 68,88 € |
| Zahlbetrag | 12,3 % weniger | 1.677,10 € |
Der Zusatzbeitrag ist hier der durchschnittliche Satz nach § 242a SGB V. Maßgeblich ist der Satz der eigenen Kasse (§ 242 SGB V), und der liegt darüber oder darunter; er steht in keiner Tabelle, sondern im Schreiben der Kasse. Vom Krankenversicherungsbeitrag trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte (§ 249a Satz 1 SGB V), den Beitrag zur Pflegeversicherung tragen Rentner allein (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Steuern sind nicht abgezogen – sie werden bei einer Rente nicht einbehalten, sondern veranlagt.
Quelle: AOK, Rechengrößen 2026. Geprüft am 17.09.2026.