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45 Jahre Wartezeit: was zählt und was nicht

Wer 45 Jahre versichert war, hat nicht automatisch 45 Jahre Wartezeit. Das Gesetz zählt nur bestimmte Monate, und gerade die letzten zwei Jahre vor der Rente haben ihre eigenen Regeln.

Stand: 17.09.2026. Die Zahlen und Vorschriften stammen aus den amtlichen Quellen unter den Tabellen.

45 Jahre heißt 540 Kalendermonate, aber nicht jede Art von Monat zählt

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Gezählt werden Kalendermonate, und welche Monate zählen, regelt § 51 Abs. 3a SGB VI abschließend. Wer 45 Jahre versichert war, hat deshalb nicht automatisch 45 Jahre Wartezeit.

Es zählen

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, auch aus einer Ausbildung
  • Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes
  • Pflichtbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege, Wehr- und Zivildienst
  • Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld (nicht Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II)
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
  • Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)

Es zählen nicht

  • Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung
  • Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
  • Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
  • freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn zugleich Arbeitslosigkeit vorliegt
  • Monate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

Ein Monat zählt nur einmal, auch wenn in ihm mehrere Zeiten zusammentreffen.

Altersgrenze nach Jahrgang

Jahrgangmit 45 JahrenRegelaltersgrenze
bis 19466365
19476365 + 1
19486365 + 2
19496365 + 3
19506365 + 4
19516365 + 5
19526365 + 6
195363 + 265 + 7
195463 + 465 + 8
195563 + 665 + 9
195663 + 865 + 10
195763 + 1065 + 11
19586466
195964 + 266 + 2
196064 + 466 + 4
196164 + 666 + 6
196264 + 866 + 8
196364 + 1066 + 10
19646567

Alter in Jahren + Monaten. Vor dieser Grenze gibt es diese Rente nicht, auch nicht mit Abschlag.

Quelle: § 236b SGB VI. Geprüft am 17.09.2026.

Wo es im Bescheid hakt

Fehlt die Wartezeit um wenige Monate, ist die Ursache oft eine Zeit, die im Versicherungsverlauf fehlt oder falsch eingeordnet ist: eine Kindererziehungszeit, die nicht erfasst ist, ein Wehrdienst ohne eigene Zeile oder eine Ausbildung, die als Schulzeit geführt wird. Solche Lücken lassen sich im Rahmen der Kontenklärung mit Nachweisen schließen, am einfachsten vor dem Rentenantrag.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Gibt es die Rente mit 63 noch?
Ohne Abschlag nur noch für die Jahrgänge bis 1952. Für spätere Jahrgänge steigt die Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährig Versicherte schrittweise; ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 (§ 236b SGB VI). Früher geht diese Rente nicht, auch nicht mit Abschlag.
Zählt das Studium für die 45 Jahre?
Nein. Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten sind Anrechnungszeiten und gehören nicht zu den Monaten, die § 51 Abs. 3a SGB VI aufzählt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zählen sie dagegen mit.
Zählt Arbeitslosigkeit?
Der Bezug von Arbeitslosengeld zählt, der von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II nicht. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt auch Arbeitslosengeld nicht, es sei denn, es beruht auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Wo sehe ich, wie viele Monate ich habe?
Die Rentenversicherung erteilt auf Antrag eine Auskunft über die erfüllten Wartezeiten; ab 55 verschickt sie zudem alle drei Jahre eine Rentenauskunft (§ 109 SGB VI). Grundlage ist der Versicherungsverlauf.