45 Jahre heißt 540 Kalendermonate, aber nicht jede Art von Monat zählt
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) setzt eine Wartezeit von 45 Jahren voraus. Gezählt werden Kalendermonate, und welche Monate zählen, regelt § 51 Abs. 3a SGB VI abschließend. Wer 45 Jahre versichert war, hat deshalb nicht automatisch 45 Jahre Wartezeit.
Es zählen
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, auch aus einer Ausbildung
- Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag des Kindes
- Pflichtbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege, Wehr- und Zivildienst
- Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld (nicht Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II)
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
- Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)
Es zählen nicht
- Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung
- Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
- Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
- freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn zugleich Arbeitslosigkeit vorliegt
- Monate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
Ein Monat zählt nur einmal, auch wenn in ihm mehrere Zeiten zusammentreffen.
Altersgrenze nach Jahrgang
| Jahrgang | mit 45 Jahren | Regelaltersgrenze |
|---|---|---|
| bis 1946 | 63 | 65 |
| 1947 | 63 | 65 + 1 |
| 1948 | 63 | 65 + 2 |
| 1949 | 63 | 65 + 3 |
| 1950 | 63 | 65 + 4 |
| 1951 | 63 | 65 + 5 |
| 1952 | 63 | 65 + 6 |
| 1953 | 63 + 2 | 65 + 7 |
| 1954 | 63 + 4 | 65 + 8 |
| 1955 | 63 + 6 | 65 + 9 |
| 1956 | 63 + 8 | 65 + 10 |
| 1957 | 63 + 10 | 65 + 11 |
| 1958 | 64 | 66 |
| 1959 | 64 + 2 | 66 + 2 |
| 1960 | 64 + 4 | 66 + 4 |
| 1961 | 64 + 6 | 66 + 6 |
| 1962 | 64 + 8 | 66 + 8 |
| 1963 | 64 + 10 | 66 + 10 |
| 1964 | 65 | 67 |
Alter in Jahren + Monaten. Vor dieser Grenze gibt es diese Rente nicht, auch nicht mit Abschlag.
Quelle: § 236b SGB VI. Geprüft am 17.09.2026.
Wo es im Bescheid hakt
Fehlt die Wartezeit um wenige Monate, ist die Ursache oft eine Zeit, die im Versicherungsverlauf fehlt oder falsch eingeordnet ist: eine Kindererziehungszeit, die nicht erfasst ist, ein Wehrdienst ohne eigene Zeile oder eine Ausbildung, die als Schulzeit geführt wird. Solche Lücken lassen sich im Rahmen der Kontenklärung mit Nachweisen schließen, am einfachsten vor dem Rentenantrag.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
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