Fehlende Kindererziehungszeiten
36 Kalendermonate je Kind ab 1992, 30 für ein früher geborenes – und jeder davon hat einen im Gesetz festgeschriebenen Wert. Ob sie im Verlauf stehen, sieht nur, wer weiß, wonach er sucht.
Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.
Drei Jahre je Kind – und ein fester Wert je Monat
Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI „Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren". Sie sind Pflichtbeitragszeiten, obwohl niemand dafür Beiträge gezahlt hat – der Bund trägt sie –, und sie haben als einzige Zeit einen im Gesetz festgeschriebenen Wert: 0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Das entspricht beim heutigen Rentenwert von 42,52 € genau 3,54 € Rente im Monat je Erziehungsmonat.
Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, ist die Zeit kürzer: Sie endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Die Zahl ist mehrfach angehoben worden – von zwölf über 24 auf heute 30 Monate –, und sie ist der Grund, warum zwei Geschwister mit einem Jahr Abstand ganz verschiedene Zeilen im Verlauf haben können.
Was ein Kind an Entgeltpunkten bringt
| Geburt des Kindes | Kalendermonate | Entgeltpunkte | Im Monat | Im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Kind ab dem 1. Januar 1992 geboren | 36 | 2,9988 | 127,51 € | 1.530,12 € |
| Kind davor geboren | 30 | 2,4990 | 106,26 € | 1.275,12 € |
Die Beträge gelten für eine Rente, die mit dem Rentenartfaktor 1,0 und ohne Abschlag gerechnet wird; bei einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente ändert der Rentenartfaktor sie. Die Entgeltpunkte selbst ändert er nicht – die stehen fest.
Quellen: § 56 SGB VI, § 249 SGB VI, § 70 SGB VI, RWBestV 2026 § 1. Geprüft am 18.09.2026.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.
Warum die Zeile im Verlauf fehlen kann
Eine Kindererziehungszeit entsteht nicht von selbst aus der Geburt. Sie wird angerechnet, wenn sie einem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Inland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Jede dieser drei Bedingungen ist eine Stelle, an der die Zeit im Verlauf fehlen kann, ohne dass irgendjemand einen Fehler gemacht hat:
- Die Zuordnung. Haben beide Eltern gemeinsam erzogen, gehört die Zeit einem von beiden. Ohne übereinstimmende Erklärung fällt sie dem Elternteil zu, der überwiegend erzogen hat – und die Erklärung wirkt für die Zukunft, rückwirkend nur zwei Kalendermonate (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
- Die Erziehung im Ausland. Sie steht der Erziehung im Inland gleich, wenn während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt Pflichtbeitragszeiten aus einer dortigen Beschäftigung vorliegen – beim Ehegatten genügt es auch (§ 56 Abs. 3 SGB VI).
- Die Klärung des Kontos. Im Versicherungsverlauf steht, was dem Träger gemeldet oder von ihm festgestellt wurde. Eine Zeit, über die nie jemand entschieden hat, steht dort nicht – und ein Bescheid rechnet mit dem Verlauf, nicht mit dem Leben.
Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit sind zwei Zeilen
Sie stehen im Verlauf untereinander und werden regelmäßig verwechselt. Die Kindererziehungszeit bringt ihre 0,0833 Entgeltpunkte je Monat. Die Berücksichtigungszeit läuft bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes und bringt für sich genommen keine Entgeltpunkte (§ 57 SGB VI). Wer nur auf die Punkte sieht, hält sie für wertlos – sie wirkt an drei anderen Stellen:
- Sie zählt für die Wartezeit von 45 Jahren, die über die abschlagsfreie Altersrente entscheidet.
- Sie ist eine beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeit und geht damit in die Gesamtleistungsbewertung ein.
- Bei mindestens 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten bringt sie nach § 70 Abs. 3a SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte – höchstens 0,0278 je Monat, was einer halben Kindererziehungszeit nahekommt.
Die Berücksichtigungszeit beginnt übrigens mit dem Tag der Geburt, die Kindererziehungszeit erst nach Ablauf des Geburtsmonats. Der Unterschied von einem Monat klingt nach einer Kleinigkeit und ist der Grund, warum die beiden Zeilen im Verlauf nicht am selben Tag anfangen.