Seit 01.07.2026: 1.122,53 € im Monat
Eigenes Einkommen mindert die Witwen- oder Witwerrente, aber erst oberhalb eines Freibetrags und nur zu 40 Prozent (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag ist das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, je waisenrentenberechtigtem Kind kommt das 5,6fache dazu, derzeit 238,11 €.
Gerechnet wird in drei Schritten: Vom Bruttoeinkommen geht eine Pauschale je Einkommensart ab, vom Rest der Freibetrag, und von dem, was dann bleibt, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.
Beispiel: 2.500,00 € Bruttolohn
Nach der Pauschale von 40 Prozent bleiben 1.500,00 €. Abzüglich des Freibetrags von 1.122,53 € sind 377,47 € anzurechnen, davon 40 Prozent: Die Witwenrente mindert sich um 150,99 € im Monat. Mit dem Witwenrenten-Rechner lässt sich das mit eigenen Zahlen durchrechnen.
Pauschalabzug je Einkommensart
| Einkommen | Abzug | Norm |
|---|---|---|
| Lohn oder Gehalt (brutto) | 40,0 % | § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV |
| Beamtenbezüge (brutto) | 27,5 % | § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV |
| Einkommen aus selbständiger Arbeit (Gewinn) | 39,8 % | § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn ab 2011 (brutto) | 14,0 % | § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn vor 2011 (brutto) | 13,0 % | § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV |
Freibetrag nach Zeitraum
| Gültig ab | Rentenwert | Freibetrag | je Kind |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 42,52 € | 1.122,53 € | 238,11 € |
| 01.07.2025 | 40,79 € | 1.076,86 € | 228,42 € |
| 01.07.2024 | 39,32 € | 1.038,05 € | 220,19 € |
| 01.07.2023 | 37,60 € | 992,64 € | 210,56 € |
| 01.07.2022 | 36,02 € | 950,93 € | 201,71 € |
| 01.07.2021 | 34,19 € | 902,62 € | 191,46 € |
| 01.07.2020 | 34,19 € | 902,62 € | 191,46 € |
| 01.07.2019 | 33,05 € | 872,52 € | 185,08 € |
| 01.07.2018 | 32,03 € | 845,59 € | 179,37 € |
Gerechnet mit dem Rentenwert für die alten Bundesländer. Bis zur Angleichung im Juli 2023 galt im Beitrittsgebiet der dortige Rentenwert und damit ein niedrigerer Freibetrag.
Quellen: RWBestV 2026 § 1, RWBestV 2025 § 1, RWBestV 2024 § 1, RWBestV 2023 § 1, RWBestG 2022, RWBestV 2021 § 1, RWBestV 2020 § 1, RWBestV 2019 § 1, RWBestV 2018 § 1. Geprüft am 17.09.2026.
Wo es im Bescheid hakt
Der Bescheid weist Einkommen, Freibetrag und Anrechnungsbetrag in einer eigenen Anlage aus. Drei Stellen lassen sich gegen das Gesetz halten: ob im Sterbevierteljahr schon angerechnet wurde, ob der Freibetrag zum Rentenwert des Monats passt und ob von dem Betrag darüber genau 40 Prozent abgezogen sind. Nach jeder Rentenanpassung zum 1. Juli steigt der Freibetrag; ein Bescheid, der mit dem alten weiterrechnet, rechnet zu viel an.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
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