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Witwenrente: Freibetrag und Einkommensanrechnung

Eigenes Einkommen kürzt die Witwenrente nicht Euro für Euro. Zuerst geht eine Pauschale ab, dann ein Freibetrag, der mit jedem 1. Juli steigt, und vom Rest zählen 40 Prozent.

Stand: 17.09.2026. Die Zahlen und Vorschriften stammen aus den amtlichen Quellen unter den Tabellen.

Seit 01.07.2026: 1.122,53 € im Monat

Eigenes Einkommen mindert die Witwen- oder Witwerrente, aber erst oberhalb eines Freibetrags und nur zu 40 Prozent (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag ist das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts, je waisenrentenberechtigtem Kind kommt das 5,6fache dazu, derzeit 238,11 €.

Gerechnet wird in drei Schritten: Vom Bruttoeinkommen geht eine Pauschale je Einkommensart ab, vom Rest der Freibetrag, und von dem, was dann bleibt, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Beispiel: 2.500,00 € Bruttolohn

Nach der Pauschale von 40 Prozent bleiben 1.500,00 €. Abzüglich des Freibetrags von 1.122,53 € sind 377,47 € anzurechnen, davon 40 Prozent: Die Witwenrente mindert sich um 150,99 € im Monat. Mit dem Witwenrenten-Rechner lässt sich das mit eigenen Zahlen durchrechnen.

Pauschalabzug je Einkommensart

EinkommenAbzugNorm
Lohn oder Gehalt (brutto)40,0 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
Beamtenbezüge (brutto)27,5 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV
Einkommen aus selbständiger Arbeit (Gewinn)39,8 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV
Eigene gesetzliche Rente, Beginn ab 2011 (brutto)14,0 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV
Eigene gesetzliche Rente, Beginn vor 2011 (brutto)13,0 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV

Freibetrag nach Zeitraum

Gültig abRentenwertFreibetragje Kind
01.07.202642,52 €1.122,53 €238,11 €
01.07.202540,79 €1.076,86 €228,42 €
01.07.202439,32 €1.038,05 €220,19 €
01.07.202337,60 €992,64 €210,56 €
01.07.202236,02 €950,93 €201,71 €
01.07.202134,19 €902,62 €191,46 €
01.07.202034,19 €902,62 €191,46 €
01.07.201933,05 €872,52 €185,08 €
01.07.201832,03 €845,59 €179,37 €

Gerechnet mit dem Rentenwert für die alten Bundesländer. Bis zur Angleichung im Juli 2023 galt im Beitrittsgebiet der dortige Rentenwert und damit ein niedrigerer Freibetrag.

Quellen: RWBestV 2026 § 1, RWBestV 2025 § 1, RWBestV 2024 § 1, RWBestV 2023 § 1, RWBestG 2022, RWBestV 2021 § 1, RWBestV 2020 § 1, RWBestV 2019 § 1, RWBestV 2018 § 1. Geprüft am 17.09.2026.

Wo es im Bescheid hakt

Der Bescheid weist Einkommen, Freibetrag und Anrechnungsbetrag in einer eigenen Anlage aus. Drei Stellen lassen sich gegen das Gesetz halten: ob im Sterbevierteljahr schon angerechnet wurde, ob der Freibetrag zum Rentenwert des Monats passt und ob von dem Betrag darüber genau 40 Prozent abgezogen sind. Nach jeder Rentenanpassung zum 1. Juli steigt der Freibetrag; ein Bescheid, der mit dem alten weiterrechnet, rechnet zu viel an.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente?
Das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts im Monat, für jedes waisenrentenberechtigte Kind zusätzlich das 5,6fache (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Weil der Rentenwert zum 1. Juli steigt, steigt der Freibetrag mit.
Wird das Bruttoeinkommen angerechnet?
Nein. Vom Bruttoeinkommen wird zuerst ein Pauschalbetrag abgezogen, der von der Einkommensart abhängt: bei Lohn 40 Prozent, bei einer eigenen Rente 14 Prozent (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Erst vom Rest wird der Freibetrag abgezogen, und davon werden 40 Prozent angerechnet.
Wird im Sterbevierteljahr Einkommen angerechnet?
Nein. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Witwenrente in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt, ohne Einkommensanrechnung (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Zählt das laufende Einkommen oder das des Vorjahres?
Bei Lohn, Beamtenbezügen und Gewinn grundsätzlich der Monatsdurchschnitt des Vorjahres (§ 18b Abs. 2 SGB IV). Bei der ersten Berechnung zählt das laufende, wenn es um wenigstens 10 Prozent darunter liegt; eigene Renten zählen immer laufend.