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Ein altes Klassenfoto in Schwarzweiß, Schulzeugnisse und ein Lehrbrief liegen auf einem Eichentisch neben einem Füller.

Thema · Ausbildung und Rente

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten in der Rente

Schule, Studium und Lehre zählen in der Rente, aber auf drei verschiedene Arten. Das erklärt, warum ein Studium im Rentenkonto steht und trotzdem keine Entgeltpunkte bringt.

Schule und Studium: Anrechnungszeit ohne Bewertung

Nach dem 17. Geburtstag sind Schule, Fachschule und Hochschule Anrechnungszeiten, zusammen höchstens acht Jahre. § 74 Satz 4 SGB VI nimmt die Schul- und Hochschulausbildung von der Bewertung aus; bewertet werden nach § 74 Sätze 1 bis 3 nur Fachschule und berufsvorbereitende Maßnahmen, begrenzt. Die Zeiten zählen zur Wartezeit von 35 Jahren, die eine frühere Altersrente öffnet. Wie sie im Verlauf stehen, zeigt der Ratgeber Anrechnungszeiten für Schule und Studium.

Lehre: Beitragszeit mit Mindestbewertung

Die betriebliche Ausbildung ist eine Pflichtbeitragszeit und gilt als beitragsgeminderte Zeit (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten hebt § 71 Abs. 3 SGB VI die ersten Berufsjahre an. Steht die Lehre nicht als „berufliche Ausbildung" im Verlauf, fragt der Antrag auf Kontenklärung in Ziffer 7.1 danach; der V0100-Assistent führt hindurch.

Fehlen Zeiten?

Ob Schul- oder Ausbildungszeiten im Verlauf fehlen, prüfen wir aus Ihren Angaben: Versicherungsverlauf prüfen.

Häufige Fragen

Erhöht mein Studium die Rente?
Nicht unmittelbar. Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach dem 17. Geburtstag sind Anrechnungszeiten für höchstens acht Jahre (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), werden aber nach § 74 Satz 4 SGB VI nicht bewertet. Sie zählen zur Wartezeit von 35 Jahren und bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten.
Kann ich für mein Studium Beiträge nachzahlen?
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Geburtstag, die nicht als Anrechnungszeit zählen, auf Antrag bis zum 45. Geburtstag (§ 207 SGB VI).
Wie zählt meine Lehre?
Eine betriebliche Ausbildung mit Pflichtbeiträgen ist eine Beitragszeit. Für die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen bis zum 25. Geburtstag gilt bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten eine Mindestbewertung (§ 71 Abs. 3 SGB VI).

Quellen

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