Schule und Studium: Anrechnungszeit ohne Bewertung
Nach dem 17. Geburtstag sind Schule, Fachschule und Hochschule Anrechnungszeiten, zusammen höchstens acht Jahre. § 74 Satz 4 SGB VI nimmt die Schul- und Hochschulausbildung von der Bewertung aus; bewertet werden nach § 74 Sätze 1 bis 3 nur Fachschule und berufsvorbereitende Maßnahmen, begrenzt. Die Zeiten zählen zur Wartezeit von 35 Jahren, die eine frühere Altersrente öffnet. Wie sie im Verlauf stehen, zeigt der Ratgeber Anrechnungszeiten für Schule und Studium.
Lehre: Beitragszeit mit Mindestbewertung
Die betriebliche Ausbildung ist eine Pflichtbeitragszeit und gilt als beitragsgeminderte Zeit (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten hebt § 71 Abs. 3 SGB VI die ersten Berufsjahre an. Steht die Lehre nicht als „berufliche Ausbildung" im Verlauf, fragt der Antrag auf Kontenklärung in Ziffer 7.1 danach; der V0100-Assistent führt hindurch.
Fehlen Zeiten?
Ob Schul- oder Ausbildungszeiten im Verlauf fehlen, prüfen wir aus Ihren Angaben: Versicherungsverlauf prüfen.
Häufige Fragen
Erhöht mein Studium die Rente?
Kann ich für mein Studium Beiträge nachzahlen?
Wie zählt meine Lehre?
Quellen
- § 58 SGB VI (Anrechnungszeiten) · Stand 17.09.2026
- § 74 SGB VI (begrenzte Gesamtleistungsbewertung) · Stand 17.09.2026
- § 71 SGB VI · Stand 17.09.2026
- § 207 SGB VI (Nachzahlung für Ausbildungszeiten) · Stand 02.10.2026
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