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Die Umrechnung nach Anlage 10

Ein Verdienst im Beitrittsgebiet wird erst hochgerechnet und dann durch das Durchschnittsentgelt geteilt. Der Wert dafür steht in Anlage 10 zum SGB VI – für jedes Jahr ein anderer, und für 1990 gleich zwei.

Stand: 17.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.

Erst hochrechnen, dann teilen

Entgeltpunkte entstehen, indem ein Verdienst durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres geteilt wird. Für einen Verdienst im Beitrittsgebiet geht das nicht unmittelbar: Ein Monatslohn in Mark der DDR und ein westdeutsches Durchschnittsentgelt sind keine vergleichbaren Größen. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI schiebt deshalb einen Schritt davor – der Verdienst wird mit dem Wert der Anlage 10 vervielfältigt und erst dann geteilt.

Der Wert ist für jedes Kalenderjahr ein anderer, weil er das Verhältnis der beiden Lohnniveaus dieses Jahres abbildet. Er ist kein Wechselkurs und keine Aufwertung: Wer im Beitrittsgebiet genau den dortigen Durchschnitt verdient hat, kommt nach der Umrechnung auf ungefähr einen Entgeltpunkt – also auf das, was ein Durchschnittsverdienst im Westen desselben Jahres auch gebracht hätte.

Die Rechnung an einem Beispiel

Ein Verdienst von 12.000 Mark im Jahr 1985:

  • 12.000 × 3,3129 = 39.754,80 (Anlage 10)
  • 39.754,80 ÷ 35.286 DM Durchschnittsentgelt = 1,1266 Entgeltpunkte

Beide Größen stehen in derselben Währung: Das Durchschnittsentgelt ist bis 2001 in D-Mark geführt, und der Umrechnungswert bringt den Verdienst auf dieses Niveau. Wer an dieser Stelle einen Eurobetrag einsetzt, rechnet um den Faktor zwei daneben.

Die Werte der Anlage von 1945 bis 2024

KalenderjahrUmrechnungswertBemerkung
20241,0140
20231,0280
20221,0420
20211,0560
20201,0700
20191,0840
20181,1339vorläufiger Wert 1,1248 bei Rentenbeginn 2019
20171,1374
20161,1415
20151,1502
20141,1665
20131,1762
20121,1785
20111,1740
20101,1726
20091,1712
20081,1857
20071,1841
20061,1827
20051,1827
20041,1932
20031,1943
20021,1972
20011,2003
20001,2030
19991,2054
19981,2113
19971,2089
19961,2209
19951,2317
19941,2687
19931,3197
19921,4393
19911,7235
1990 (2. Halbjahr)2,3473
1990 (1. Halbjahr)3,0707
19893,2330
19883,2381
19873,2548
19863,2968
19853,3129
19843,2885
19833,2627
19823,2147
19813,1634
19803,1208
19792,9734
19782,8923
19772,8343
19762,7344
19752,6272
19742,5451
19732,3637
19722,1705
19712,0490
19701,8875
19691,7321
19681,6405
19671,5927
19661,6018
19651,5462
19641,4568
19631,3667
19621,3156
19611,2374
19601,1451
19591,0838
19581,0992
19571,1081
19561,1029
19551,0656
19541,0185
19531,0458
19521,0617
19511,0502
19500,9931
19491,0000
19481,0000
19471,0000
19461,0000
19451,0000

Quellen: Anlage 10 SGB VI, § 256a SGB VI. Geprüft am 17.09.2026.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Drei Stellen, an denen es schiefgeht

Das Jahr 1990. Bis zum 30. Juni galt die Mark der DDR, ab dem 1. Juli die D-Mark – die Anlage führt für dieses Jahr zwei Werte. Eine Zeile des Verlaufs, die über den 30. Juni hinausreicht, trägt beide, und eine Rechnung, die nur einen davon nimmt, liegt für die halbe Zeile daneben.

Der vorläufige Wert für 2018. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem vorläufig bestimmten Wert zu vervielfältigen (§ 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) – nicht mit dem endgültigen, der später feststand.

Das Ende der Umrechnung. Erfasst sind Zeiten vor dem 1. Januar 2025. Für Zeiten danach gibt es keinen Wert mehr, und es fehlt auch keiner – die Angleichung der Lohnniveaus ist abgeschlossen.

Nicht zu verwechseln ist all das mit dem aktuellen Rentenwert, der bis 2023 für das Beitrittsgebiet getrennt geführt wurde. Das ist eine andere Größe an einer anderen Stelle der Formel; sie steht im Artikel Der aktuelle Rentenwert. Wie aus Verdienst und Durchschnittsentgelt überhaupt Punkte werden, steht in Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt.

Häufige Fragen

Wozu dient die Anlage 10 zum SGB VI?
Sie enthält für jedes Kalenderjahr einen Wert, mit dem ein im Beitrittsgebiet erzielter Verdienst hochgerechnet wird, bevor daraus Entgeltpunkte werden. Ohne diese Hochrechnung ergäbe ein Verdienst in Mark der DDR, geteilt durch ein westdeutsches Durchschnittsentgelt, einen Bruchteil dessen, was er an Beitragsleistung war.
Wie rechnet § 256a SGB VI die Entgeltpunkte aus?
Der mit dem Wert der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Erfasst sind Beitragszeiten nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025.
Warum führt die Anlage für 1990 zwei Werte?
Weil in diesem Jahr die Währung wechselte: Bis zum 30. Juni 1990 galt die Mark der DDR, ab dem 1. Juli die D-Mark. Eine Zeile des Versicherungsverlaufs, die über den 30. Juni 1990 hinausreicht, trägt deshalb beide Werte.
Gilt die Umrechnung auch für Zeiten ab 2025?
Nein. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst Beitragszeiten vor dem 1. Januar 2025. Für spätere Zeiten gibt es keine Umrechnung mehr – die Angleichung ist abgeschlossen, und die Anlage endet deshalb.