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Der Rentenartfaktor

Bei voller Erwerbsminderung 1,0, bei teilweiser 0,5: Derselbe Verlauf ergibt die halbe Rente. Der Rentenartfaktor ist die Größe im Bescheid, die am schnellsten geprüft ist – sie hat je Rentenart genau einen zulässigen Wert.

Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.

Der Faktor sagt, welche Rente es ist

Die Rentenformel des § 64 SGB VI rechnet für jede Rentenart gleich. Was sie unterscheidet, ist eine einzige Zahl: der Rentenartfaktor. § 67 SGB VI setzt ihn als Tabelle fest – 1,0 für Altersrenten und für Renten wegen voller Erwerbsminderung, 0,5 für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, kleinere Werte für Hinterbliebenenrenten.

Weil die Formel multipliziert, wirkt der Faktor auf den ganzen Betrag. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist aus denselben Entgeltpunkten genau halb so hoch wie eine wegen voller – nicht annähernd, sondern exakt. Das macht ihn zu der Größe im Bescheid, die am schnellsten geprüft ist: Sie hat für jede Rentenart genau einen zulässigen Wert, und zwei Ausnahmen, die beide im Gesetz stehen.

Die Faktoren des § 67 SGB VI

RentenartFaktorAusnahmeAus 100 Entgeltpunkten
Altersrente1,00004.252,00 €
Rente wegen voller Erwerbsminderung1,00004.252,00 €
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung0,50002.126,00 €
Erziehungsrente1,00004.252,00 €
große Witwen- oder Witwerrente0,5500Sterbevierteljahr: 1,00002.338,60 €
kleine Witwen- oder Witwerrente0,2500Sterbevierteljahr: 1,00001.063,00 €
Halbwaisenrente0,1000425,20 €
Vollwaisenrente0,2000850,40 €

Die letzte Spalte rechnet 100 persönliche Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € hoch – eine Bezugsgröße, um die Faktoren nebeneinander zu sehen, und keine übliche Rentenhöhe. Bei der großen Witwenrente führt die Ausnahme des § 255 Abs. 1 SGB VI zu 0,6 statt 0,55; sie steht in der Tabelle, weil beide Werte richtig sein können.

Quellen: § 67 SGB VI, § 255 SGB VI, § 64 SGB VI, RWBestV 2026 § 1. Geprüft am 18.09.2026.

Was auf dieser Seite nicht steht

Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.

Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.

Voll oder teilweise – die Frage entscheidet der Träger, nicht die Formel

Der Unterschied zwischen 1,0 und 0,5 hängt an einer Stundenzahl. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert, wer auch keine drei Stunden mehr schafft (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Feststellung trifft der Rentenversicherungsträger nach ärztlicher Begutachtung; sie ist keine Rechenfrage.

Was eine Rechenfrage ist: ob der Bescheid den Faktor anwendet, der zu der von ihm selbst genannten Rentenart gehört. Steht im Verfügungssatz eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und in der Berechnungsanlage 0,5, passt beides nicht zusammen – dann ist entweder die Bezeichnung oder der Faktor zu klären. Die Prüfung dieser Frage braucht nichts als den Bescheid.

Das Sterbevierteljahr ist kein Zuschlag

In den ersten Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Im Gesetz ist das kein Zuschlag und keine eigene Leistung, sondern derselbe Anspruch mit einem anderen Rentenartfaktor: 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).

Für die Prüfung heißt das zweierlei. Ein Bescheid, der für diese Monate 1,0 ausweist, rechnet richtig – und einer, der den Wechsel auf 0,55 oder 0,25 einen Monat zu früh vornimmt, rechnet falsch. Maßgeblich ist der Ablauf des Sterbemonats, nicht der Todestag.

Wie die vier Faktoren der Formel zusammenwirken, steht im Artikel Wenn der Rentenbescheid falsch rechnet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Rentenartfaktor bei Erwerbsminderung?
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (§ 67 Nr. 2 und 3 SGB VI). Aus denselben persönlichen Entgeltpunkten wird damit bei teilweiser Erwerbsminderung die halbe Monatsrente.
Warum steht in einem Witwenrentenbescheid für die ersten Monate 1,0?
Das ist das Sterbevierteljahr. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats beträgt der Rentenartfaktor 1,0, danach 0,55 bei der großen und 0,25 bei der kleinen Witwenrente (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Es ist keine eigene Leistung, sondern ein anderer Faktor.
Wann gilt bei der großen Witwenrente 0,6 statt 0,55?
Nach § 255 Abs. 1 SGB VI, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist – oder wenn die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Es sind zwei alternative Voraussetzungen; eine genügt.
Wo steht der Rentenartfaktor im Bescheid?
In der Anlage über die Berechnung der Rente, als einer der vier Faktoren der Rentenformel des § 64 SGB VI: persönliche Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert.