Der Rentenartfaktor
Bei voller Erwerbsminderung 1,0, bei teilweiser 0,5: Derselbe Verlauf ergibt die halbe Rente. Der Rentenartfaktor ist die Größe im Bescheid, die am schnellsten geprüft ist – sie hat je Rentenart genau einen zulässigen Wert.
Stand: 18.09.2026. Die Zahlen und die Vorschriften dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen, die unter den Tabellen stehen.
Der Faktor sagt, welche Rente es ist
Die Rentenformel des § 64 SGB VI rechnet für jede Rentenart gleich. Was sie unterscheidet, ist eine einzige Zahl: der Rentenartfaktor. § 67 SGB VI setzt ihn als Tabelle fest – 1,0 für Altersrenten und für Renten wegen voller Erwerbsminderung, 0,5 für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, kleinere Werte für Hinterbliebenenrenten.
Weil die Formel multipliziert, wirkt der Faktor auf den ganzen Betrag. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist aus denselben Entgeltpunkten genau halb so hoch wie eine wegen voller – nicht annähernd, sondern exakt. Das macht ihn zu der Größe im Bescheid, die am schnellsten geprüft ist: Sie hat für jede Rentenart genau einen zulässigen Wert, und zwei Ausnahmen, die beide im Gesetz stehen.
Die Faktoren des § 67 SGB VI
| Rentenart | Faktor | Ausnahme | Aus 100 Entgeltpunkten |
|---|---|---|---|
| Altersrente | 1,0000 | – | 4.252,00 € |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung | 1,0000 | – | 4.252,00 € |
| Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5000 | – | 2.126,00 € |
| Erziehungsrente | 1,0000 | – | 4.252,00 € |
| große Witwen- oder Witwerrente | 0,5500 | Sterbevierteljahr: 1,0000 | 2.338,60 € |
| kleine Witwen- oder Witwerrente | 0,2500 | Sterbevierteljahr: 1,0000 | 1.063,00 € |
| Halbwaisenrente | 0,1000 | – | 425,20 € |
| Vollwaisenrente | 0,2000 | – | 850,40 € |
Die letzte Spalte rechnet 100 persönliche Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € hoch – eine Bezugsgröße, um die Faktoren nebeneinander zu sehen, und keine übliche Rentenhöhe. Bei der großen Witwenrente führt die Ausnahme des § 255 Abs. 1 SGB VI zu 0,6 statt 0,55; sie steht in der Tabelle, weil beide Werte richtig sein können.
Quellen: § 67 SGB VI, § 255 SGB VI, § 64 SGB VI, RWBestV 2026 § 1. Geprüft am 18.09.2026.
Was auf dieser Seite nicht steht
Diese Seite gibt die Tabellen des Gesetzes wieder und rechnet mit ihnen. Sie sagt nicht, welche Grenze in einem bestimmten Fall gilt, wie ein Verfahren ausginge oder was jemand unternehmen kann. Das hängt an Wartezeiten, an Zeiten im Versicherungsverlauf und an Umständen, die in keiner Tabelle stehen.
Dieses Tool führt eine automatisierte, typisierte Vergleichsrechnung durch und erbringt keine Rentenberatung im Sinne des § 10 RDG. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt. Das Ergebnis ersetzt keine Beratung durch einen registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt.
Voll oder teilweise – die Frage entscheidet der Träger, nicht die Formel
Der Unterschied zwischen 1,0 und 0,5 hängt an einer Stundenzahl. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert, wer auch keine drei Stunden mehr schafft (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Feststellung trifft der Rentenversicherungsträger nach ärztlicher Begutachtung; sie ist keine Rechenfrage.
Was eine Rechenfrage ist: ob der Bescheid den Faktor anwendet, der zu der von ihm selbst genannten Rentenart gehört. Steht im Verfügungssatz eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und in der Berechnungsanlage 0,5, passt beides nicht zusammen – dann ist entweder die Bezeichnung oder der Faktor zu klären. Die Prüfung dieser Frage braucht nichts als den Bescheid.
Das Sterbevierteljahr ist kein Zuschlag
In den ersten Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente. Im Gesetz ist das kein Zuschlag und keine eigene Leistung, sondern derselbe Anspruch mit einem anderen Rentenartfaktor: 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI).
Für die Prüfung heißt das zweierlei. Ein Bescheid, der für diese Monate 1,0 ausweist, rechnet richtig – und einer, der den Wechsel auf 0,55 oder 0,25 einen Monat zu früh vornimmt, rechnet falsch. Maßgeblich ist der Ablauf des Sterbemonats, nicht der Todestag.
Wie die vier Faktoren der Formel zusammenwirken, steht im Artikel Wenn der Rentenbescheid falsch rechnet.